Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186aParagraph 186 a
Text
§ 186a.Paragraph 186 a,
Der Absender ist berechtigt, durch einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als die im § 186 vorgesehene Lagerfrist zu verlangen. Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß § 188 lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln. Der Absender ist berechtigt, durch einen Vermerk auf der Sendung eine kürzere als die im Paragraph 186, vorgesehene Lagerfrist zu verlangen. Bei Paketen ist eine Verkürzung nur in der Weise zulässig, daß das Paket entweder nach erfolglosem Zustellversuch oder nach Ablauf der gemäß Paragraph 188, lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln ist; Pakete mit abweichender Verfügung sind nach Ablauf der lagergebührfreien Zeit als unzustellbar zu behandeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146078
Alte Dokumentnummer
N9195722758L