Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 188Paragraph 188
Text
§ 188.Paragraph 188,
Wenn Pakete ohne Verschulden der Post länger als fünf Werktage (ausgenommen Samstag) von dem dem Einlangen, der Benachrichtigung oder Ankündigung der Pakete folgenden Tag an beim Abgabepostamt lagern, hat das Abgabepostamt für jeden weiteren Werktag (ausgenommen Samstag) die Lagergebühr auf dem Paket zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146080
Alte Dokumentnummer
N9195722760L