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§ 189 PO

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 169/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18901.04.199331.12.1996 BGBl. Nr. 169/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 169/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Abholvorbehalt.

Paragraph 189,

Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung der für ihn einlangenden Postsendungen bei seinem Abgabepostamt oder bei einem im Postbezirk des Abgabepostamtes liegenden Postamt vorzubehalten. Der Empfänger hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht, und in der Abholerklärung die Arten der Postsendungen, die er abholen will, schriftlich bekanntzugeben. Vom Abholvorbehalt sind Postsendungen ausgeschlossen, die zu eigenen Handen oder durch Eilboten zuzustellen sind, soweit nicht der Empfänger ausdrücklich anderes verlangt hat. Die Postämter sind berechtigt, Postsendungen wegen Raummangels vom Abholvorbehalt auszuschließen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146081

Alte Dokumentnummer

N9195722761L