Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 189aParagraph 189 a
Text
§ 189a.Paragraph 189 a,
Abweichend von § 189 erster Satz kann die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse der Post in der Dienstübersicht des betreffenden Postamtes festgesetzt ist. Abweichend von Paragraph 189, erster Satz kann die Abholung bei einem anderen Postamt vorbehalten werden, wenn dies unter Bedachtnahme auf einen entsprechenden Bedarf von Empfängern und auf die organisatorischen und räumlichen Verhältnisse der Post in der Dienstübersicht des betreffenden Postamtes festgesetzt ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146082
Alte Dokumentnummer
N9195722762L