Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Text
§ 190.Paragraph 190,
Die Brieffachgebühr und die Geldfachgebühr sind für mindestens drei Monate, die Paketfachgebühr ist für mindestens einen Monat im voraus zu entrichten. Bei Beendigung des Abholvorbehaltes sind die für noch nicht begonnene Monate vorausgezahlten Fachgebühren zurückzuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146083
Alte Dokumentnummer
N9195722763L