Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 191Paragraph 191
Text
§ 191.Paragraph 191,
Bei der Abgabe zu entrichtende Gebühren und Auslagen für Sendungen, die dem Abholvorbehalt unterliegen, dürfen durch die Postämter gestundet werden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Jeweils zum 10., 20. und letzten des Monats ist der Gesamtbetrag der gestundeten Gebühren und Auslagen zu ermitteln, dem Schuldner bekanntzugeben und von diesem innerhalb einer Woche zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146084
Alte Dokumentnummer
N9195722764L