Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 193Paragraph 193
Text
§ 193.Paragraph 193,
Die Zeiten, innerhalb der die Schließfächer geleert werden können, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Das Einlangen von Postsendungen, deren postordnungsgemäße Abgabe durch Einlegen in das Schließfach nicht erfolgen kann, ist dem Empfänger durch eine in das Schließfach einzulegende Verständigung bekanntzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146086
Alte Dokumentnummer
N9195722766L