Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 195Paragraph 195
Text
Sonstige Fälle der Abgabe am Postschalter.
§ 195.Paragraph 195,
Die vereinzelte Abholung von Postsendungen ist ohne Abholvorbehalt zulässig, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird. Bei Paketen, die sonst gegen Entrichtung der Zustellgebühr zuzustellen wären, ist eine Ausfolgegebühr in Höhe der Postlagergebühr zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146088
Alte Dokumentnummer
N9195722768L