Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 196Paragraph 196
Text
§ 196.Paragraph 196,
Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk müssen beim Postamt oder bei der Poststelle abgeholt werden, soweit sie nicht in Abgabebriefkasten, die im Orts- oder Landzustellbezirk aufgestellt sind, eingelegt werden können. In solche Abgabebriefkasten dürfen auch Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk eingelegt werden. Die Post ist berechtigt, nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sowie Verständigungen für Empfänger im Außenbezirk Gelegenheitsboten zur Ausfolgung an den Empfänger mitzugeben, soweit dieser dagegen nicht schriftlich beim Abgabepostamt Einspruch erhoben hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Schlagworte
Ortszustellbezirk
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146090
Alte Dokumentnummer
N9195722770L