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§ 199 PO

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 648/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19901.01.197631.12.1996 BGBl. Nr. 648/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 199

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 648/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Abgabe in verschlossenen Taschen

Paragraph 199,

Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Abholscheine für Empfänger im Landzustellbezirk oder im Außenbezirk sind auf Verlangen des Empfängers durch die Lenker von Postkursen in verschlossenen Taschen abzugeben, wenn die vereinbarte Abgabestelle des Empfängers von regelmäßigen Postkursen berührt wird oder mit ihnen in Verbindung steht. Die Tasche hat der Empfänger selbst beizustellen und einen dazugehörigen Schlüssel dem Abgabepostamt zu übergeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146094

Alte Dokumentnummer

N9195722774L