Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 199Paragraph 199
Text
Abgabe in verschlossenen Taschen
§ 199.Paragraph 199,
Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Abholscheine für Empfänger im Landzustellbezirk oder im Außenbezirk sind auf Verlangen des Empfängers durch die Lenker von Postkursen in verschlossenen Taschen abzugeben, wenn die vereinbarte Abgabestelle des Empfängers von regelmäßigen Postkursen berührt wird oder mit ihnen in Verbindung steht. Die Tasche hat der Empfänger selbst beizustellen und einen dazugehörigen Schlüssel dem Abgabepostamt zu übergeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
NOR12146094
Alte Dokumentnummer
N9195722774L