Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§ 20.Paragraph 20,
Die entrichteten Postgebühren sind von den Postämtern auf der Postsendung oder auf dem für die Aufgabe der Postsendung oder des Geldbetrages vorgeschriebenen Postvordruck zu vermerken. Der Vermerk kann entfallen, soweit der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder einen im folgenden vorgeschriebenen, auf die Barentrichtung der Gebühren hinweisenden Vermerk auf der Postsendung angebracht hat oder die Gebührenentrichtung in einer Aufgabebescheinigung bestätigt erhält. Auf Verlangen sind der Ankauf von Briefmarken sowie bar entrichtete Postgebühren vom Postamt im Postbestätigungsbuch zu bestätigen, wenn die Bestätigung nicht schon in einer anderen Bescheinigung erfolgte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145891
Alte Dokumentnummer
N9195722571L