Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Text
§ 200.Paragraph 200,
Die verschlossene Tasche ist mit dem vereinbarten Kurs zu befördern und an der vereinbarten Stelle dem auszufolgen, der sich zur Übernahme meldet. Bei der Zurücksendung kann die Tasche zur Aufgabe nichtbescheinigter Briefsendungen benützt werden. Der Rücktritt vom Taschendienst ist schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146095
Alte Dokumentnummer
N9195722775L