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§ 202 PO

Fassungen
01.02.1984 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 23/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20201.02.198431.12.1996 BGBl. Nr. 23/1984 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 23/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

9. Behandlung der Postsendungen bei Abgabehindernissen.

Verweigerung der Übernahme von Postsendungen.

Paragraph 202,

Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme von Postsendungen ohne Angabe des Grundes zu verweigern. Die Übernahme der Postsendung gilt als verweigert, wenn sich der Empfänger weigert, den Abholschein zu übernehmen oder die Übernahme der Postsendung zu bestätigen oder die auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen zu entrichten. Auf Verlangen hat der Postbedienstete dem Empfänger die wesentlichen Merkmale der Postsendung bekanntzugeben. Bei Verweigerung der Übernahme soll der Empfänger auf der Postsendung einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146097

Alte Dokumentnummer

N9195722777L