Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202aParagraph 202 a
Text
§ 202a.Paragraph 202 a,
Der Inhaber einer Abgabestelle ist berechtigt, im voraus zu erklären, daß Sendungen, die an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben sind, nicht übernommen werden. Für diese Erklärung, die bei jedem Postamt abgegeben werden kann, ist das von der Post hiefür aufgelegte Formular zu verwenden. Der Inhaber der Abgabestelle hat dem Postamt seine Identität nachzuweisen, wenn diese nicht außer Zweifel steht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146098
Alte Dokumentnummer
N9195722778L