Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202bParagraph 202 b
Text
§ 202b.Paragraph 202 b,
Eine Erklärung nach § 202a umfaßt nicht die von einer Behörde oder einem Amt herausgegebenen Zeitungen sowie Massensendungen, deren Absender eine Behörde oder ein Amt ist, wenn diese Sendungen in unmittelbarer Nähe des Freimachungsvermerkes bzw. bei unverpackt aufgegebenen Zeitungssendungen auf der ersten oder der letzten Seite, den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilung“ tragen. Eine Erklärung nach Paragraph 202 a, umfaßt nicht die von einer Behörde oder einem Amt herausgegebenen Zeitungen sowie Massensendungen, deren Absender eine Behörde oder ein Amt ist, wenn diese Sendungen in unmittelbarer Nähe des Freimachungsvermerkes bzw. bei unverpackt aufgegebenen Zeitungssendungen auf der ersten oder der letzten Seite, den deutlich sichtbaren Vermerk „Amtliche Mitteilung“ tragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146099
Alte Dokumentnummer
N9195722779L