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§ 203 PO

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 169/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20301.04.199331.12.1996 BGBl. Nr. 169/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 203

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 169/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 203,

Der Empfänger ist berechtigt, die Übernahme einer Postsendung, die nicht an ihn selbst abgegeben worden ist, nachträglich zu verweigern. Die Postsendung muß dem Zusteller oder dem Abgabepostamt ohne Verzögerung in unverändertem Zustand und mit einem auf die Annahmeverweigerung hinweisenden Vermerk versehen, übergeben werden. Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren und Auslagen sind zurückzuzahlen. Eingezogene Nachnahmebeträge sind zurückzuzahlen, wenn sich die Nachnahmepostanweisung/Nachnahme-Verrechnungspostanweisung noch beim Postamt befindet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146100

Alte Dokumentnummer

N9195722780L