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§ 204 PO

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 291/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20401.10.196831.12.1996 BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 291/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Nachsenden von Postsendungen.

Paragraph 204,

Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden Postsendungen an den Absender zurückzusenden, soweit nicht der Empfänger postordnungsmäßig anderes verlangt hat. Das gleiche gilt, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle nur vorübergehend geändert hat, soweit die Sendungen nicht in den Briefkasten (Briefeinwurf, Brieffachanlage, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können oder dürfen oder beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Schlagworte

Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146101

Alte Dokumentnummer

N9195722781L