Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 204Paragraph 204
Text
Nachsenden von Postsendungen.
§ 204.Paragraph 204,
Wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle auf Dauer geändert hat, sind die für ihn einlangenden Postsendungen an den Absender zurückzusenden, soweit nicht der Empfänger postordnungsmäßig anderes verlangt hat. Das gleiche gilt, wenn der Empfänger seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle nur vorübergehend geändert hat, soweit die Sendungen nicht in den Briefkasten (Briefeinwurf, Brieffachanlage, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können oder dürfen oder beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146101
Alte Dokumentnummer
N9195722781L