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§ 205b PO

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 169/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205b01.04.199331.12.1996 BGBl. Nr. 169/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205 b

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 169/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 205 b,

Der Empfänger kann verlangen, daß an Stelle der Nachsendung Briefsendungen, Zeitungen und Geldbeträge beim Abgabepostamt zur Abholung an einem bestimmten Tag bereitgehalten werden, sofern der Absender nicht postordnungsgemäß anderes verfügt hat. Der Bereithaltungszeitraum darf dreißig Tage nicht überschreiten. Für das Bereithalten ist die Brieffachgebühr für einen Monat im voraus zu entrichten. Nach Ablauf von drei Werktagen (ausgenommen Samstage) nach dem vorausbestimmten Abholtag nicht abgeholte Sendungen und Geldbeträge sind als unzustellbar zu behandeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146104

Alte Dokumentnummer

N9195722784L