Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205bParagraph 205 b
Text
§ 205b.Paragraph 205 b,
Der Empfänger kann verlangen, daß an Stelle der Nachsendung Briefsendungen, Zeitungen und Geldbeträge beim Abgabepostamt zur Abholung an einem bestimmten Tag bereitgehalten werden, sofern der Absender nicht postordnungsgemäß anderes verfügt hat. Der Bereithaltungszeitraum darf dreißig Tage nicht überschreiten. Für das Bereithalten ist die Brieffachgebühr für einen Monat im voraus zu entrichten. Nach Ablauf von drei Werktagen (ausgenommen Samstage) nach dem vorausbestimmten Abholtag nicht abgeholte Sendungen und Geldbeträge sind als unzustellbar zu behandeln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146104
Alte Dokumentnummer
N9195722784L