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§ 206 PO

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 291/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20601.10.196831.12.1996 BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 291/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 206,

Wenn der Empfänger seine Abgabestelle ändert und die neue Abgabestelle im Postbezirk des bisherigen Abgabepostamtes liegt, sind die für ihn einlangenden Postsendungen bis zum Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von dem dem Einlangen der Anzeige folgenden Monatsersten an, an der neuen Abgabestelle zuzustellen, wenn er dem Abgabepostamt die Änderung der Abgabestelle schriftlich angezeigt hat. Hat der Empfänger die Anzeige unterlassen, dürfen die für ihn einlangenden Postsendungen als unzustellbar behandelt werden. Das gleiche gilt, wenn die Frist abgelaufen ist und der Empfänger keinen Nachsendungsantrag gestellt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146105

Alte Dokumentnummer

N9195722785L