Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Text
§ 207.Paragraph 207,
Auf nachzusendenden Paketen, die bei der Nachsendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben. Nachgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Empfänger eingelangte Postsendungen abzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146106
Alte Dokumentnummer
N9195722786L