Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 208Paragraph 208
Text
Behandlung der unzustellbaren Postsendungen.
§ 208.Paragraph 208,
Unzustellbare Postsendungen, auf denen der Absender angegeben ist, sind an diesen zurückzusenden und wie für ihn bestimmte Postsendungen zu behandeln. Der Grund der Rücksendung ist auf der Postsendung zu vermerken. Er darf auch auf dem Bundzettel oder dergleichen vermerkt werden, wenn im Bund nur Massensendungen ein und desselben Absenders enthalten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146107
Alte Dokumentnummer
N9195722787L