Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Text
§ 209.Paragraph 209,
Pakete sind nicht zurückzusenden, sondern es ist der Absender von der Unzustellbarkeit zu benachrichtigen, das Paket auf Rechnung des Absenders zu veräußern oder als der Post preisgegeben zu behandeln, wenn der Absender dies für den Fall der Unzustellbarkeit durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146108
Alte Dokumentnummer
N9195722788L