Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 210Paragraph 210
Text
§ 210.Paragraph 210,
Für die Benachrichtigung von der Unzustellbarkeit eines Paketes hat der Absender die Benachrichtigungsgebühr zu entrichten. Betrifft eine Benachrichtigung mehrere Pakete, die für denselben Empfänger bestimmt waren, ist die Benachrichtigungsgebühr nur einmal zu entrichten. Innerhalb einer Woche von dem der Benachrichtigung folgenden Tag an hat der Absender die neuerliche Zustellung, die Zurücksendung, die Veräußerung auf seine Rechnung oder die Preisgabe an die Post zu verlangen. Wenn die Benachrichtigung an das Abgabepostamt zurücklangt, beginnt die Abholfrist neu zu laufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146109
Alte Dokumentnummer
N9195722789L