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§ 211 PO

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 648/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21101.01.197631.12.1996 BGBl. Nr. 648/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 648/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 211,

Auf zurückzusendenden Paketen, die bei der Rücksendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zu dem für den Absender zuständigen Abgabepostamt zu vermerken, soweit nicht die Rücksendung auf ein Verschulden der Post zurückzuführen ist. Die für die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren sind mit den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren und Auslagen bei der Abgabe einzuheben. Zurückgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Absender eingelangte Postsendungen abzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146110

Alte Dokumentnummer

N9195722790L