Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Text
§ 211.Paragraph 211,
Auf zurückzusendenden Paketen, die bei der Rücksendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zu dem für den Absender zuständigen Abgabepostamt zu vermerken, soweit nicht die Rücksendung auf ein Verschulden der Post zurückzuführen ist. Die für die Rücksendung zu entrichtenden Gebühren sind mit den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren und Auslagen bei der Abgabe einzuheben. Zurückgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Absender eingelangte Postsendungen abzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146110
Alte Dokumentnummer
N9195722790L