Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 212Paragraph 212
Text
Behandlung der unanbringlichen Postsendungen.
§ 212.Paragraph 212,
Verschlossene Postsendungen, die nach den Bestimmungen der Postordnung als unanbringlich zu behandeln sind oder deren Abgabe an den Absender unmöglich oder unzulässig ist, sind von der für das Aufgabepostamt örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion zu öffnen. Wenn auf diese Weise der Empfänger oder Absender ermittelt wird, ist die Postsendung zur postordnungsmäßigen Abgabe weiterzuleiten. In allen übrigen Fällen sind nichtbescheinigte Briefe ohne Werteinschluß drei Monate, sonstige verschlossene Postsendungen ein Jahr aufzubewahren.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146111
Alte Dokumentnummer
N9195722791L