Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213Paragraph 213
Text
§ 213.Paragraph 213,
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem der Eröffnung folgenden Monatsersten. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist kann die Postsendung vom Absender gegen Entrichtung der auf der Postsendung lastenden Gebühren und Auslagen beim zuständigen Abgabepostamt zurückverlangt werden. Soweit in der Postsendung vorgefundene lebende Tiere, leicht verderbliche Sachen oder ausländisches Geld auf geeignete Weise veräußert wurden, ist dem Absender der nicht veräußerte Teil der Postsendung zurückzugeben und der Erlös, abzüglich der auf der Postsendung lastenden und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu übermitteln.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146112
Alte Dokumentnummer
N9195722792L