Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Text
§ 214.Paragraph 214,
Nicht verwertbare, offen aufgegebene Briefsendungen sind sofort, nichtbescheinigte Briefe ohne Werteinschluß nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Bei allen übrigen Postsendungen ist der zum Verkauf geeignete Inhalt durch öffentliche Versteigerung zu verwerten. Der zum Verkauf ungeeignete Inhalt ist sonstwie zu verwerten oder zu vernichten. Der Absender ist innerhalb von drei Jahren von dem dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist folgenden Tag an berechtigt, den Erlös oder das vorgefundene inländische Bargeld, abzüglich der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
NOR12146113
Alte Dokumentnummer
N9195722793L