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§ 215 PO

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 291/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21501.10.196831.12.1996 BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 215

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 291/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Behandlung der Postsendungen mit äußerlich erkennbaren Mängeln oder verderblichem Inhalt.

Paragraph 215,

Nach der Aufgabe an Postsendungen, ausgenommen an Massensendungen, wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe nicht zulassen, sind zu beheben. Die Kosten hiefür sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn der Schaden auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Läßt die Art des Schadens eine Beschädigung oder Minderung des Inhaltes vermuten, ist bei bescheinigten Postsendungen der Umfang des Schadens im Beisein des Absenders oder des Empfängers festzustellen. Wenn der Absender oder der Empfänger bei der Schadensfeststellung nicht anwesend sein kann, ist ihm der Umfang des Schadens bei der Abholung der Postsendung zur Kenntnis zu bringen. Nach der Schadensfeststellung kann die Zustellung der beschädigten Postsendung verlangt werden, wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146114

Alte Dokumentnummer

N9195722794L