Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Text
Behandlung der Postsendungen mit äußerlich erkennbaren Mängeln oder verderblichem Inhalt.
§ 215.Paragraph 215,
Nach der Aufgabe an Postsendungen, ausgenommen an Massensendungen, wahrgenommene Schäden, welche die ordnungsgemäße Abgabe nicht zulassen, sind zu beheben. Die Kosten hiefür sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn der Schaden auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Läßt die Art des Schadens eine Beschädigung oder Minderung des Inhaltes vermuten, ist bei bescheinigten Postsendungen der Umfang des Schadens im Beisein des Absenders oder des Empfängers festzustellen. Wenn der Absender oder der Empfänger bei der Schadensfeststellung nicht anwesend sein kann, ist ihm der Umfang des Schadens bei der Abholung der Postsendung zur Kenntnis zu bringen. Nach der Schadensfeststellung kann die Zustellung der beschädigten Postsendung verlangt werden, wenn kein weiterer Schaden zu erwarten ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146114
Alte Dokumentnummer
N9195722794L