Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 216Paragraph 216
Text
§ 216.Paragraph 216,
Der Empfänger ist berechtigt, die Schadensfeststellung zu verlangen, wenn er bei der Übernahme an einer bescheinigten Postsendung Schäden wahrnimmt. Wenn der Schaden vom Ersatzempfänger wahrgenommen wird, ist die Postsendung nicht auszufolgen, sondern beim Postamt zur Abholung durch den Empfänger bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146115
Alte Dokumentnummer
N9195722795L