Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 217Paragraph 217
Text
§ 217.Paragraph 217,
Postsendungen, deren Inhalt zu verderben droht, sind auf Rechnung des Absenders, womöglich durch Versteigerung, zu verwerten. Wenn dies nicht möglich oder der Inhalt bereits verdorben ist, ist die Postsendung zu vernichten. Der Erlös ist abzüglich der auf der Postsendung vermerkten und der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren dem Absender unter Bekanntgabe des Sachverhaltes zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146116
Alte Dokumentnummer
N9195722796L