Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 218Paragraph 218
Text
§ 218.Paragraph 218,
Wenn bei einer Postsendung nur ein Teil des Inhaltes zu verderben droht, ist nur dieser zu verwerten oder zu vernichten, der andere Teil dagegen neu zu verpacken. Der Erlös, abzüglich der für die Übermittlung zu entrichtenden Gebühren, und der Rest der Postsendung sind an den Empfänger unter Bekanntgabe des Sachverhaltes weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146117
Alte Dokumentnummer
N9195722797L