Rechtstracker.at

§ 220 PO

Fassungen
28.05.1957 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 110/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22028.05.195731.12.1996 BGBl. Nr. 110/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220

Inkrafttretensdatum

28.05.1957BGBl. Nr. 110/1957

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 220,

Vorgefundene Sachen, die aus einer Postsendung herrühren, sind mit ihr zu vereinigen. Die Kosten der Wiederverpackung sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn die Wiederverpackung auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Wenn die vorgefundene Sache mit der Postsendung nicht vereinigt werden kann, ist sie dem Empfänger oder dem Absender auszufolgen; wenn dies nicht möglich ist, ist sie als unanbringlich zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146119

Alte Dokumentnummer

N9195722799L