Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 220Paragraph 220
Text
§ 220.Paragraph 220,
Vorgefundene Sachen, die aus einer Postsendung herrühren, sind mit ihr zu vereinigen. Die Kosten der Wiederverpackung sind auf der Postsendung zu vermerken, wenn die Wiederverpackung auf ein Verschulden des Absenders zurückzuführen ist. Wenn die vorgefundene Sache mit der Postsendung nicht vereinigt werden kann, ist sie dem Empfänger oder dem Absender auszufolgen; wenn dies nicht möglich ist, ist sie als unanbringlich zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146119
Alte Dokumentnummer
N9195722799L