Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 221Paragraph 221
Text
Nachforschung nach Postsendungen.
§ 221.Paragraph 221,
Der Absender ist berechtigt, innerhalb eines Jahres von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an bei jedem Postamt nach der richtigen Abgabe von Postsendungen, ausgenommen Massensendungen ohne Anschrift und Zeitungen mit der Anschrift „An einen Haushalt“ nachforschen zu lassen, wenn er die wesentlichen Merkmale der Postsendungen angibt. Bei bescheinigten Postsendungen hat der Absender seine Berechtigung glaubhaft zu machen. Vor Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Verlustes einer Postsendung hat der Absender die Nachforschung zu verlangen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146120
Alte Dokumentnummer
N9195722800L