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§ 227 PO

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 169/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22701.04.199331.12.1996 BGBl. Nr. 169/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 227

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 169/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 227,

Tageszeitungen sind so weiterzuleiten, daß sie bei zeitgerechter Aufgabe, unter Berücksichtigung der der Post zur Verfügung stehenden regelmäßigen Beförderungseinrichtungen, am Erscheinungstag zugestellt werden können. Wochenblätter sind bei der Beförderung wie Briefe zu behandeln. Wenn nur dadurch die Behandlung der Briefsendungen (ausgenommen Massensendungen), Tageszeitungen und Wochenblätter möglich ist, sind die Postämter berechtigt, Monatsschriften bei der Ausarbeitung und Weiterleitung zurückzustellen und die Zustellung auf den nächsten Zustellgang zu verschieben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146127

Alte Dokumentnummer

N9195722807L