Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 231Paragraph 231
Text
Aufgabe der Zeitungen.
§ 231.Paragraph 231,
Der Medieninhaber (Verleger) darf die Zeitungssendungen nur beim Verlagspostamt und bei jenen Postämtern aufgeben, die ihm als Aufgabepostämter zugewiesen sind. Für Monatsschriften dürfen als Aufgabepostämter nur Verlagspostämter zugewiesen werden; Ausnahmen sind aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Die Zeitungssendungen sind mit einem Lieferschein (Anlage 5) unter Angabe der Gesamtstückzahl und des Einzelgewichtes aufzugeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146131
Alte Dokumentnummer
N9195722811L