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§ 234 PO

Fassungen
01.02.1984 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 23/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23401.02.198431.12.1996 BGBl. Nr. 23/1984 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 234

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 23/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 234,

Das Postamt hat dem Medieninhaber (Verleger) über sein Verlangen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Gebühren für Tageszeitungen und Wochenblätter zu stunden. Die Gebühren sind nicht zu stunden, wenn ihre Einbringung nicht gesichert ist. Die gestundeten Gebühren sind dem Medieninhaber (Verleger) vom Verlagspostamt bis zum Zehnten des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben und vom Medieninhaber (Verleger) binnen zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten. Die Entrichtung kann auch durch Überweisung erfolgen. Wenn dem Medieninhaber (Verleger) bereits für eine andere von ihm verlegte Zeitung die Gebühren gestundet werden, sind vom Postamt auch die Gebühren für Monatsschriften zu stunden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146134

Alte Dokumentnummer

N9195722814L