Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 234Paragraph 234
Text
§ 234.Paragraph 234,
Das Postamt hat dem Medieninhaber (Verleger) über sein Verlangen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Gebühren für Tageszeitungen und Wochenblätter zu stunden. Die Gebühren sind nicht zu stunden, wenn ihre Einbringung nicht gesichert ist. Die gestundeten Gebühren sind dem Medieninhaber (Verleger) vom Verlagspostamt bis zum Zehnten des folgenden Monats schriftlich bekanntzugeben und vom Medieninhaber (Verleger) binnen zwei Wochen von dem ihrer Bekanntgabe folgenden Tag an zu entrichten. Die Entrichtung kann auch durch Überweisung erfolgen. Wenn dem Medieninhaber (Verleger) bereits für eine andere von ihm verlegte Zeitung die Gebühren gestundet werden, sind vom Postamt auch die Gebühren für Monatsschriften zu stunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146134
Alte Dokumentnummer
N9195722814L