Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 235Paragraph 235
Text
Abgabe der Zeitungen.
§ 235.Paragraph 235,
Wenn beim Abgabepostamt weniger oder mehr nichtbeanschriftete Zeitungen einlangen als Bezieher vorgemerkt sind, hat das Abgabepostamt die Zahl der fehlenden oder überzähligen Zeitungen dem Medieninhaber (Verleger) bekanntzugeben. Der Medieninhaber (Verleger) hat unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Postamtes die fehlenden Zeitungen nachzuliefern oder die Bezieherliste zu berichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146135
Alte Dokumentnummer
N9195722815L