Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 236Paragraph 236
Text
§ 236.Paragraph 236,
Hat ein Bezieher seinen Wohn- oder Aufenthaltsort oder die Abgabestelle geändert und die Nachsendung postordnungsgemäß verlangt, sind beanschriftete Zeitungssendungen für den im Nachsendungsantrag angegebenen Zeitraum nachzusenden. Nichtbeanschriftete Zeitungssendungen sind auf Verlangen nachzusenden, jedoch höchstens für einen Zeitraum von einer Woche. Nach Ablauf dieser Woche sind nichtbeanschriftete Zeitungssendungen an das Verlagspostamt zurückzusenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146136
Alte Dokumentnummer
N9195722816L