Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 239Paragraph 239
Text
§ 239.Paragraph 239,
Zeitungsbunde mit roter Schleife (Anschriftzettel) sind am Bestimmungsbahnhof an die Person abzugeben, die sich zur Übernahme meldet, wenn auf der Schleife der Name der Zeitung, der Name und Wohnort des Verschleißers, die Zahl der Sendungen, der Vermerk „Verschleißerzeitungen“ und der Name des Bestimmungsbahnhofes angebracht sind. Wenn sich niemand zur Übernahme meldet, ist das Zeitungsbund beim zuständigen Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten, soweit nicht mit dem Zeitungsverschleißer eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146139
Alte Dokumentnummer
N9195722819L