Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 241Paragraph 241
Text
Einziehung der Zeitungsbezugsgelder.
§ 241.Paragraph 241,
Die Postämter sind verpflichtet, das Zeitungsbezugsgeld für eine zum Postzeitungsversand zugelassene Zeitung einzuziehen, wenn der Medieninhaber (Verleger) den Auftrag hiezu auf einer Zahlungsbestätigung erteilt, deren Größe den für Postkarten festgesetzten Ausmaßen entspricht. Auf der Zahlungsbestätigung sind das Verlagspostamt, der Titel der Zeitung, der Name und die Anschrift des Beziehers sowie der einzuziehende Betrag und der Zeitraum anzugeben, auf den sich die Zahlung bezieht. Der Name und die Anschrift des Beziehers können statt auf der Zahlungsbestätigung auf einer Karteikarte (Einziehungskarte) angegeben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146141
Alte Dokumentnummer
N9195722821L