Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 245Paragraph 245
Text
IV. Beförderung von Postsendungen der Behörden und Ämter.römisch vier. Beförderung von Postsendungen der Behörden und Ämter.
Beförderung von amtlichen Briefsendungen.
§ 245.Paragraph 245,
Soweit nicht durch das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, oder in diesem Teil der Postordnung ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung von Briefsendungen auch für die Beförderung von Briefsendungen der Behörden und der Ämter des Bundes, der Länder und der anderen Gebietskörperschaften. Soweit nicht durch das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, oder in diesem Teil der Postordnung ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung von Briefsendungen auch für die Beförderung von Briefsendungen der Behörden und der Ämter des Bundes, der Länder und der anderen Gebietskörperschaften.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146145
Alte Dokumentnummer
N9195722825L