Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 247Paragraph 247
Text
§ 247.Paragraph 247,
Die Behörden und die Ämter sind berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein (Formulare 3 und 4 zu § 22 des Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, sowie „Gewöhnlicher Rückscheinbrief“ laut Anlage 6) als Rückscheinbriefe zu versenden. Rückscheinbriefe können als nichtbescheinigte oder als eingeschriebene Briefe aufgegeben werden. Die Aufgabe als Wertbrief oder als Nachnahmesendung ist nicht zugelassen. Die Behörden und die Ämter sind berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein (Formulare 3 und 4 zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 600, sowie „Gewöhnlicher Rückscheinbrief“ laut Anlage 6) als Rückscheinbriefe zu versenden. Rückscheinbriefe können als nichtbescheinigte oder als eingeschriebene Briefe aufgegeben werden. Die Aufgabe als Wertbrief oder als Nachnahmesendung ist nicht zugelassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146147
Alte Dokumentnummer
N9195722827L