Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 253Paragraph 253
Text
Stundung und Einziehung von Postgebühren
§ 253.Paragraph 253,
Auf schriftliches Verlangen einer Behörde oder eines Amtes haben die Postämter die innerhalb eines Kalendermonats anfallenden Postgebühren zu stunden. Voraussetzung hiefür ist, daß die Post ermächtigt wird, die gestundeten, dem Gebührenschuldner bis 10. des Folgemonats schriftlich bekanntgegebenen Gebühren, am 20. des Folgemonats von einem Konto bei der Österreichischen Postsparkasse abbuchen zu lassen; fällt der 10. oder 20. auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag (ausgenommen Samstag).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146153
Alte Dokumentnummer
N9195722833L