Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 254Paragraph 254
Text
§ 254.Paragraph 254,
Sollen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Postgebühren gestundet werden, müssen Briefsendungen den Gebührenvermerk „Postgebühr bar bezahlt“ oder einen anderen zulässigen, auf die Barfreimachung hinweisenden Gebührenvermerk sowie eine durch Druck oder Stempelabdruck angebrachte Absenderangabe tragen. Auf Briefsendungen nach dem Ausland ist als Gebührenvermerk der Freimachungsvermerk laut Anlage 7 Z 2 anzubringen. Als Grundlage für die Ermittlung der gestundeten Postgebühren haben die Behörden und die Ämter die von der Post verlangten Vordrucke zu verwenden. Sollen die bei der Aufgabe zu entrichtenden Postgebühren gestundet werden, müssen Briefsendungen den Gebührenvermerk „Postgebühr bar bezahlt“ oder einen anderen zulässigen, auf die Barfreimachung hinweisenden Gebührenvermerk sowie eine durch Druck oder Stempelabdruck angebrachte Absenderangabe tragen. Auf Briefsendungen nach dem Ausland ist als Gebührenvermerk der Freimachungsvermerk laut Anlage 7 Ziffer 2, anzubringen. Als Grundlage für die Ermittlung der gestundeten Postgebühren haben die Behörden und die Ämter die von der Post verlangten Vordrucke zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146154
Alte Dokumentnummer
N9195722834L