Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 259Paragraph 259
Text
§ 259.Paragraph 259,
Im übrigen gelten die postordnungsmäßigen Bestimmungen über die Aufgabe von Postsendungen sinngemäß für die Einzahlung von Geldbeträgen. Die Postämter sind berechtigt, bei Einzahlung von Geldbeträgen eine Zusammenstellung der eingezahlten Beträge und der Geldsorten zu verlangen, soweit dies die rasche und sichere Übernahme der eingezahlten Beträge erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146159
Alte Dokumentnummer
N9195722839L