Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§ 26.Paragraph 26,
Nicht verwendbare gültige Briefmarken sind von den Postämtern umzutauschen. Beim Umtausch von Sonderpostmarken ist ein allfälliger Zuschlag nicht zu berücksichtigen. Sollen mehrere Marken umgetauscht werden, sind die Postämter berechtigt zu verlangen, daß die Marken nach ihrem Nennwert geordnet auf Papier aufgeklebt übergeben werden, wenn dadurch der Gesamtwert der umzutauschenden Marken leichter festgestellt werden kann.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145897
Alte Dokumentnummer
N9195722577L