Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 261aParagraph 261 a
Text
§ 261a.Paragraph 261 a,
Der Empfänger ist berechtigt, zu verlangen, daß für ihn einlangende Postanweisungen an die Österreichische Postsparkasse zur Gutschrift auf sein Konto weitergeleitet werden. Ausgenommen sind Postanweisungen mit Übernahmsschein bzw. Auszahlungsbestätigung, Postanweisungen, die zu eigenen Handen auszuzahlen sind oder deren Nachsendung ausgeschlossen ist, sowie Postanweisungen, die von der Österreichischen Postsparkasse nicht zur Gutschrift angenommen werden. Die Gutschrift auf das angegebene Konto gilt als ordnungsgemäße Auszahlung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146162
Alte Dokumentnummer
N9195722842L