Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 263Paragraph 263
Text
§ 263.Paragraph 263,
Wenn die Postanweisung in Verlust geraten ist, ist der als eingezahlt und als noch nicht ausgezahlt festgestellte Betrag dem Verlangen des Absenders entsprechend ihm oder dem Empfänger auszuzahlen. Wenn der Absender binnen einer Woche von dem der Verständigung folgenden Tag an keine Erklärung abgibt, ist der Betrag dem Empfänger auszuzahlen. Unzustellbare Geldbeträge sind dem Absender zurückzuzahlen. Unanbringliche Geldbeträge kann der Absender innerhalb von drei Jahren von dem der Einzahlung folgenden Tag an zurückverlangen. Für das Verlangen, der Übermittlung eines Geldbetrages nachzuforschen, gelten die Bestimmungen für die Nachforschung nach bescheinigten Postsendungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146164
Alte Dokumentnummer
N9195722844L