Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 268Paragraph 268
Text
§ 268.Paragraph 268,
Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind Postsendungen mit Nachnahme beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Der Empfänger der Postsendung mit Nachnahme ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung des Nachnahmebetrages aufgeschoben und die Postsendung bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Abholung bereitgehalten wird, soweit nicht der Absender ausdrücklich anderes verlangt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146169
Alte Dokumentnummer
N9195722849L