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§ 268 PO

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 291/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26801.10.196831.12.1996 BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 268

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 291/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 268,

Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind Postsendungen mit Nachnahme beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Der Empfänger der Postsendung mit Nachnahme ist berechtigt, zu verlangen, daß die Einziehung des Nachnahmebetrages aufgeschoben und die Postsendung bis zum letzten Tag der Abholfrist zur Abholung bereitgehalten wird, soweit nicht der Absender ausdrücklich anderes verlangt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146169

Alte Dokumentnummer

N9195722849L