Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 273Paragraph 273
Text
§ 273.Paragraph 273,
Für jeden Einziehungsauftrag ist die Postauftragsgebühr bei der Aufgabe zu entrichten. Auf Postaufträgen sind als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen. Unter den im § 54 genannten Voraussetzungen dürfen Postaufträge auch bar freigemacht werden. Für jeden Einziehungsauftrag ist die Postauftragsgebühr bei der Aufgabe zu entrichten. Auf Postaufträgen sind als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken oder Freistempelabdrucke anzubringen. Unter den im Paragraph 54, genannten Voraussetzungen dürfen Postaufträge auch bar freigemacht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146174
Alte Dokumentnummer
N9195722854L